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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 6 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)
V. v. 31.05.1977 BGBl. I S. 792; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 06.06.1977; FNA: 7847-11-4-24 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 06.06.1977; FNA: 7847-11-4-24 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Sonderbeihilfe für Magermilch
(1) Für Verpflichtungserklärungen zwischen Molkerei und Tierhalter sind die von den nach § 2 zuständigen Stellen herausgegebenen Formblätter zu verwenden.
(2) Die Verpflichtungserklärung eines spezialisierten Tierhaltungsbetriebes sowie eines Mischbetriebes, der nur die Kälber seiner Milchkühe aufzieht, enthält die Verpflichtung des Tierhalters, vor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Übersicht über seinen Viehbestand mitzuteilen.
(3) Junge Kälber sind Kälber im Alter bis zu fünf Monaten.
(4) Die Molkerei und der Tierhalter können als Bemessungsgrundlage für die gelieferte Menge Magermilch wahlweise den Tierbestand oder die Anlieferungsmenge zu Grunde legen.
(5) Der Molkereibetrieb darf Magermilch, für die er die Sonderbeihilfe beantragen will, an Tierhalter erst nach Ablauf des Monats liefern, in dem deren Verpflichtungserklärungen bei der zuständigen Stelle hinterlegt worden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4353/a59838.htm