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§ 9 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)

§ 9 Verbringen von Magermilchpulver oder Magermilch-Mischfutter nach einem anderen Mitgliedstaat



Soll

a)
Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter oder

b)
Magermilch-Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb

nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so ist es der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.