(1) Soll denaturiertes Magermilchpulver oder Magermilchpulver enthaltendes Mischfutter nach einem dritten Land ausgeführt werden, so ist vor der zollamtlichen Behandlung eine Bescheinigung über die Wiedereinziehung der Beihilfe oder die Freistellung von der Wiedereinziehung bei der Bundesanstalt auf dem von dieser herausgegebenen Formblatt zu beantragen.
(2) Die Bundesanstalt setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch Bescheid fest und erteilt nach Eingang des Betrages oder bei Freistellung von der Wiedereinziehung eine Bescheinigung in zwei Stücken. Die erste Ausfertigung ist der für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung nach § 10 der Außenwirtschaftsverordnung zuständigen Versandzollstelle vorzulegen.