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Änderung § 12 MMilchBV vom 18.03.2009
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§ 12 MMilchBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | § 12 MMilchBV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
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(Text alte Fassung) § 12 Kosten | (Text neue Fassung)§ 12 (weggefallen) |
Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2 zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat. |
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