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Änderung § 1 PhysTh-APrV vom 01.10.2023
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§ 1 PhysTh-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 1 PhysTh-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ausbildung | |
(1) 1 Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. 2 In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß. (2) 1 Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. 2 Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. 3 Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. 4 Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen. (3) 1 Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. 2 Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt. (4) 1 Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. 2 Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Die Teilnahme an den Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder. |
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