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Änderung § 14 PhysTh-APrV vom 01.10.2023
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§ 14 PhysTh-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 14 PhysTh-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Praktischer Teil der Prüfung | |
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. a) Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens drei spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuführen und zu erklären; b) Bewegungserziehung: der Prüfling hat eine krankengymnastische Gruppenbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern diagnosebezogen anzuleiten; 2. a) Massagetherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären; b) Elektro-, Licht- und Strahlentherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären; c) Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären; 3. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten: der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die jeweilige Fächergruppe sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. 3 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit 'ausreichend' und dabei kein Fach schlechter als 'mangelhaft' benotet wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4 Aus den Noten der Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die jeweilige Fächergruppe als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der drei Fächergruppen. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. 7 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit 'ausreichend' und dabei kein Fach schlechter als 'mangelhaft' benotet wird. |
(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. |
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