Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen (Gesetz) kann mit den in §
2 dieser Verordnung bezeichneten Beständen an bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen (§
1 des Gesetzes) sowie an Halbfertigerzeugnissen und Erdöl (§
3 des Gesetzes), die sich in den Niederlanden befinden (anrechenbare Bestände), nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt werden.