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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern (EÖlBNLDV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 14.03.1971; FNA: 705-2-2-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 2



(1) Anrechenbare Bestände sind:

1.
Transitbestände, wenn der vorratspflichtige Unternehmer als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist; als Transitbestände gelten die Bestände, die den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77/1), soweit sie das externe Versandverfahren betreffen, oder der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 (69/74 EWG) zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 58/7) oder der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 (69/75 EWG) zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Freizonen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 58/11) entsprechend;

2.
Bestände, die von dem vorratspflichtigen Unternehmer außerhalb des freien Verkehrs einem niederländischen Unternehmer zur Verarbeitung für Rechnung des vorratspflichtigen Unternehmers zur Verfügung gestellt sind (Lohnverarbeitung), sowie die hieraus hergestellten Halbfertigerzeugnisse und bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnisse, wenn der niederländische Unternehmer die Lohnverarbeitung dem niederländischen Wirtschaftsminister unter Angabe

a)
der insgesamt zu verarbeitenden Menge an Erdöl und Halbfertigerzeugnissen,

b)
der Art und Menge der voraussichtlich anfallenden bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnisse und

c)
der Laufzeit des Lohnverarbeitungsvertrages

angezeigt hat;

3.
Bestände, die sich an Bord von Seeschiffen befinden, wenn

a)
die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen und

b)
die Hafenformalitäten in dem niederländischen Hafen abgeschlossen worden sind;

4.
sonstige Bestände, die sich unter niederländischer Zoll- oder Steueraufsicht befinden, wenn

a)
der vorratspflichtige Unternehmer über diese Bestände aus Eigentum oder Miteigentum oder aus sonstigem Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist oder

b)
der einzelne Bestand mindestens 1.000 t beträgt und der aus Eigentum, Miteigentum oder aus einem sonstigen Rechtsgrund Verfügungsberechtigte sich schriftlich verpflichtet hat, den Bestand mindestens für die Dauer des folgenden Kalendervierteljahres für einen vorratspflichtigen Unternehmer zur Verfügung zu halten

und der niederländische Wirtschaftsminister einem von dem niederländischen Unternehmer spätestens 10 Werktage vor Beginn des folgenden Kalendervierteljahres gestellten Antrag auf Anrechnung schriftlich zugestimmt hat.

(2) Anrechenbare Bestände nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vorratspflicht obliegt, müssen in deren Bestandsmeldungen gegenüber dem niederländischen Wirtschaftsminister als Bestände vorratspflichtiger Unternehmer ausgewiesen sein; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 muß der niederländische Unternehmer außerdem die in den Niederlanden geltenden Bevorratungsbestimmungen beachtet haben.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EÖlBNLDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EÖlBNLDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EÖlBNLDV
... Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen (Gesetz) kann mit den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Beständen an bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen ...
§ 3 EÖlBNLDV
... Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b muß folgende Angaben enthalten: 1. Art und ...
§ 4 EÖlBNLDV
... ein Verzeichnis beizufügen, das jeweils aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b folgende Angaben enthält: a)  ... sind gesondert aufzuführen. (2) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist außerdem eine Ablichtung der Anzeigen des niederländischen ... eine Ablichtung der Anzeigen des niederländischen Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 beizufügen. (3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 ... 2 Abs. 1 Nr. 2 beizufügen. (3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des niederländischen ... des niederländischen Wirtschaftsministers, den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerdem eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung ... beizufügen. (4) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern lagern, denen nach ... Unternehmern lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vorratspflicht obliegt (§ 2 Abs. 2), ist eine Erklärung des niederländischen Unternehmers beizufügen, aus der ... Unternehmers beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 in dem Zeitraum vorgelegen haben, für den die Meldungen abgegeben ...