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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern (EÖlBNLDV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 14.03.1971; FNA: 705-2-2-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 3



Die Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b muß folgende Angaben enthalten:

1.
Art und Menge der Bestände,

2.
die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem sich diese Bestände befinden,

3.
Name und Anschrift des niederländischen Unternehmers, der die Verpflichtungserklärung abgibt,

4.
einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum von mindestens einem Kalendervierteljahr, für den die Verpflichtung gilt,

5.
den Zeitpunkt der Ausstellung der Verpflichtungserklärung,

6.
Name und Anschrift des vorratspflichtigen Unternehmers, für den die Bestände gehalten werden.

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