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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern (EÖlBNLDV k.a.Abk.)
V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 14.03.1971; FNA: 705-2-2-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 14.03.1971; FNA: 705-2-2-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 3
Die Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Art und Menge der Bestände,
- 2.
- die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem sich diese Bestände befinden,
- 3.
- Name und Anschrift des niederländischen Unternehmers, der die Verpflichtungserklärung abgibt,
- 4.
- einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum von mindestens einem Kalendervierteljahr, für den die Verpflichtung gilt,
- 5.
- den Zeitpunkt der Ausstellung der Verpflichtungserklärung,
- 6.
- Name und Anschrift des vorratspflichtigen Unternehmers, für den die Bestände gehalten werden.
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