Die Verpflichtungserklärung nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Art und Menge der Bestände,
- 2.
- die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem sich diese Bestände befinden,
- 3.
- Name und Anschrift des niederländischen Unternehmers, der die Verpflichtungserklärung abgibt,
- 4.
- einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum von mindestens einem Kalendervierteljahr, für den die Verpflichtung gilt,
- 5.
- den Zeitpunkt der Ausstellung der Verpflichtungserklärung,
- 6.
- Name und Anschrift des vorratspflichtigen Unternehmers, für den die Bestände gehalten werden.