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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern (EÖlBNLDV k.a.Abk.)
V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 14.03.1971; FNA: 705-2-2-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 14.03.1971; FNA: 705-2-2-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das jeweils aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b folgende Angaben enthält:
- a)
- Art und Menge der Bestände,
- b)
- die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,
- c)
- Name und Anschrift des niederländischen Unternehmers, bei dem die Bestände lagern oder
- d)
- Name des Seeschiffes und des niederländischen Hafens, in dem sich die Bestände befinden.
(2) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist außerdem eine Ablichtung der Anzeigen des niederländischen Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 beizufügen.
(3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des niederländischen Wirtschaftsministers, den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerdem eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung beizufügen.
(4) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vorratspflicht obliegt (§ 2 Abs. 2), ist eine Erklärung des niederländischen Unternehmers beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 in dem Zeitraum vorgelegen haben, für den die Meldungen abgegeben wurden.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EÖlBNLDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EÖlBNLDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EÖlBNLDV
... (BAFA) entsprechend Artikel 2 des Abkommens unbeschadet der Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung seiner Meldung eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4356/a59891.htm