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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern (EÖlBNLDV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 14.03.1971; FNA: 705-2-2-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 4



(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das jeweils aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b folgende Angaben enthält:

a)
Art und Menge der Bestände,

b)
die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,

c)
Name und Anschrift des niederländischen Unternehmers, bei dem die Bestände lagern oder

d)
Name des Seeschiffes und des niederländischen Hafens, in dem sich die Bestände befinden.

Bestände, für die nach Artikel 2 des Abkommens über die gegenseitige Anrechnung von Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 122) - Abkommen - eine besondere Zustimmung des niederländischen Wirtschaftsministers erteilt worden ist, sind gesondert aufzuführen.

(2) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist außerdem eine Ablichtung der Anzeigen des niederländischen Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 beizufügen.

(3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des niederländischen Wirtschaftsministers, den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerdem eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung beizufügen.

(4) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vorratspflicht obliegt (§ 2 Abs. 2), ist eine Erklärung des niederländischen Unternehmers beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 in dem Zeitraum vorgelegen haben, für den die Meldungen abgegeben wurden.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EÖlBNLDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EÖlBNLDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EÖlBNLDV
... (BAFA) entsprechend Artikel 2 des Abkommens unbeschadet der Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung seiner Meldung eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des ...