(1) Den Meldungen nach §
9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das jeweils aufgegliedert in die Bestandsgruppen des §
2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b folgende Angaben enthält:
- a)
- Art und Menge der Bestände,
- b)
- die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,
- c)
- Name und Anschrift des niederländischen Unternehmers, bei dem die Bestände lagern oder
- d)
- Name des Seeschiffes und des niederländischen Hafens, in dem sich die Bestände befinden.
Bestände, für die nach Artikel 2 des Abkommens über die gegenseitige Anrechnung von Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 122) - Abkommen - eine besondere Zustimmung des niederländischen Wirtschaftsministers erteilt worden ist, sind gesondert aufzuführen.
(2) Den Meldungen über Bestände nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 ist außerdem eine Ablichtung der Anzeigen des niederländischen Unternehmers gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 2 beizufügen.
(3) Den Meldungen über Bestände nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des niederländischen Wirtschaftsministers, den Meldungen über Bestände nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerdem eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung beizufügen.
(4) Den Meldungen über Bestände nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vorratspflicht obliegt (§
2 Abs. 2), ist eine Erklärung des niederländischen Unternehmers beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des §
2 Abs. 2 in dem Zeitraum vorgelegen haben, für den die Meldungen abgegeben wurden.