(1) Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen, die in den Niederlanden lagern, kann nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 2 des Abkommens eingeschränkt werden.
(2) Falls in der Erdölversorgung der Niederlande Schwierigkeiten auftreten (Versorgungskrise), hat der vorratspflichtige Unternehmer auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsprechend Artikel 2 des Abkommens unbeschadet der Bestimmungen des §
4 dieser Verordnung seiner Meldung eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des niederländischen Wirtschaftsministers beizufügen oder gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Nachweis zu führen, daß eine solche Zustimmung nach Artikel 2 des Abkommens nicht erforderlich ist.