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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 1 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist (§ 61 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen), haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind.
(2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzuführen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten nach § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zu erstellen ist.
(3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Handelsgesetzbuches und der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.
Zitierungen von § 1 SachvPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachvPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SachvPrüfV Übergangsvorschriften
... das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses ...
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