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§ 4 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes



(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil des Prüfungsberichtes ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu berichten über

1.
die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie ihre Änderungen,

2.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und Trägerunternehmen und - soweit wesentlich - auch zu anderen Unternehmen,

3.
Art und Umfang des aktiven und des passiven Rückversicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher Änderungen der Rückversicherungsverträge,

4.
Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und die Liquiditätslage,

5.
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten sowie anderen Finanzinnovationen und

6.
die Ausgestaltung einer Innenrevision.

(2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens, insbesondere Personalbestand, Betriebseinrichtung und die Organisation des Rechnungswesens.

(3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Berichtszeitraum unter Vergleich mit derjenigen im vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und der Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen darzustellen.

(4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen.