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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 5 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen angegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.
(2) Der Prüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
- Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum darzustellen. Die Einhaltung der handels- und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erstellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
- 2.
- Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.
- 3.
- Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind in der Schaden- und Unfallversicherung die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Versicherungsfälle sowie für Spätschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen. Ferner ist darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuches, §§ 29 und 30 sowie der Anlage zu § 29 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind.
- 4.
- Nummer 3 ist in der Lebensversicherung insbesondere bezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung und in der Krankenversicherung bezüglich angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwicklung der Rückstellung entsprechend anzuwenden.
- 5.
- Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde, einzugehen. Hierbei sind wesentliche Änderungen zu erläutern.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4360/a59916.htm