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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 7 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.
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Zitierungen von § 7 SachvPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachvPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum
... nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach ...
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