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§ 4 - Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 4 Mögliche Verbandsmitglieder
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
- jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
- 2.
- Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
- 3.
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 4.
- andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
- 5.
- der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
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Zitierungen von § 4 WVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WVG Beteiligte
... Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, 1. die aus der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4364/a59941.htm