Tools:
Update via:
§ 13 - Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
|
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
|
§ 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
(2) Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl ist grundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat ein Beteiligter von der Durchführung der Verbandsaufgaben nur einen Nachteil zu erwarten oder überwiegt der Nachteil gegenüber dem zu erwartenden Vorteil, ist Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus.
(3) Stellt die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte fest oder unterläßt sie zu Unrecht eine solche Feststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluß.
Zitierungen von § 13 WVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WVG Beteiligte
... des Verbands zu dulden haben, wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder ...
§ 15 WVG Beschlußfassung
... besteht, wenn die anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehlt die Beschlußfähigkeit, ...
§ 16 WVG Errichtung von Amts wegen
... § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und § 13 ... 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Den Beteiligten ist in einem oder mehreren ...
§ 48 WVG Sitzungen der Verbandsversammlung
... einem Zehntel der Mitglieder. (3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4364/a59950.htm