Tools:
Update via:
§ 16 - Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
|
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
|
§ 16 Errichtung von Amts wegen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soll ein Verband von Amts wegen errichtet werden, hat die Aufsichtsbehörde mindestens die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 16 WVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 WVG Überleitung eines Errichtungsverfahrens
... sofern die Gründung des Verbands im öffentlichen Interesse geboten ist. Nach § 16 Abs. 1 vorgeschriebene Verfahrenshandlungen, die bereits im bisherigen Verfahren vorgenommen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4364/a59953.htm