§ 35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken
Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
interne Verweise§ 36 WVG Ausgleich für Nachteile ... Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen. ...
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