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§ 47 - Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 47 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- 1.
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
- 2.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
- 3.
- Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
- 4.
- Wahl der Schaubeauftragten,
- 5.
- Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
- 6.
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
- 7.
- Entlastung des Vorstands,
- 8.
- Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
- 9.
- Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
- 10.
- Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.
(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4364/a59984.htm