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§ 59 - Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 59 Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde
§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.
(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.
Zitierungen von § 59 WVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 WVG Zusammenschluß
... auf den neuen Verband. (2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. (3) Der Zusammenschluß wird mit ...
§ 61 WVG Übertragung von Aufgaben
... aufspalten. In diesen Fällen gelten § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 59 und 60 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2) Eine Aufgabenübertragung oder eine ...
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