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§ 60 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 60 Zusammenschluß



(1) Verbände können sich zu einem neuen Verband zusammenschließen, wenn der Umfang der Verbandsaufgaben den Bestand mehrerer Verbände nicht mehr rechtfertigt oder Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder die Erfüllung der Aufgaben aus anderen Gründen nicht mehr gesichert ist. Der Zusammenschluß erfolgt

1.
durch Übertragung der Aufgaben, des Vermögens sowie der Verpflichtungen eines Verbands oder mehrerer Verbände als Ganzes auf einen der sich zusammenschließenden Verbände oder

2.
durch Gründung eines neuen Verbands und Übertragung der Aufgaben, des Vermögens sowie der Verpflichtungen anderer Verbände als Ganzes auf den neuen Verband.

(2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(3) Der Zusammenschluß wird mit der durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist; gleichzeitig gelten die Verbände, die nicht mehr weiterbestehen sollen, als aufgelöst.

(4) Ein Zusammenschluß kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.



 

Zitierungen von § 60 WVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 WVG Übertragung von Aufgaben
... In diesen Fällen gelten § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 59 und 60 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2) Eine Aufgabenübertragung oder eine Aufspaltung ...