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§ 69 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 69 Freiheit von Kosten



(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, sind frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.

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