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Vierter Abschnitt - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten

Vierter Abschnitt Enteignung für das Unternehmen

§ 40 Zweck und Gegenstand der Enteignung



(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.

(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.

(3) Durch Enteignung können

1.
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,

2.
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,

3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder

4.
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.


§ 41 Zulässigkeit und Umfang der Enteignung



(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt voraus, daß der Verband sich ohne Erfolg ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Gegenstands der Enteignung (§ 40) zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Der Verband hat glaubhaft zu machen, daß der Gegenstand der Enteignung innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(2) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken. Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet werden, so ist auf Antrag des Eigentümers die Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit auszudehnen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.


§ 42 Entschädigung



Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.


§ 43 Anwendung von Landesrecht



Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind.