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Änderung § 15 ZKBSV vom 08.11.2006
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§ 15 ZKBSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 ZKBSV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird. | (Text neue Fassung) (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird. |
(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz. |
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