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Änderung § 15 ZKBSV vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.

(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.




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