Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 ZKBSV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 354 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der ZKBSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Geschäftsordnung


(Text alte Fassung)

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.

(Text neue Fassung)

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.

 

Anzeige