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Änderung § 2 ZKBSV vom 08.09.2015
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§ 2 ZKBSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 ZKBSV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Berufung der Mitglieder | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt. |
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