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Änderung § 16 ZKBSV vom 08.09.2015
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§ 16 ZKBSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 16 ZKBSV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Geschäftsordnung | |
(Text alte Fassung) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft. | (Text neue Fassung) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft. |
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