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Änderung § 3 ZKBSV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 ZKBSV, alle Änderungen durch Artikel 354 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der ZKBSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 ZKBSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 ZKBSV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 354 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder | |
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden. | (Text neue Fassung) (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden. |
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