Änderung § 15 ZKBSV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 ZKBSV, alle Änderungen durch Artikel 354 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der ZKBSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 354 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht wird.

(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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