Tools:
Update via:
Änderung § 15 ZKBSV vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 ZKBSV, alle Änderungen durch Artikel 56 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der ZKBSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 ZKBSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 15 ZKBSV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht wird. | (Text neue Fassung) (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird. |
(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4365/al51040-0.htm