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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk (FertigPlTischlPrV k.a.Abk.)
V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1487; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-2 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche "Planung und Arbeitsvorbereitung" sowie "Steuerung und Fertigungskontrolle". Es ist handlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen.
(2) Die Prüfung besteht aus:
- 1.
- einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus dem Handlungsbereich, der nicht Kern der Situationsaufgabe ist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten;
- 2.
- einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundlage des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachgespräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe dienen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 25 Minuten, höchstens 35 Minuten.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FertigPlTischlPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FertigPlTischlPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FertigPlTischlPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 4 FertigPlTischlPrV Prüfungsinhalte
... Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet: 1. ...
§ 6 FertigPlTischlPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2. ... nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 . (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das ... sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 ... 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem ...
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