Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk (FertigPlTischlPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1487; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-2 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche "Planung und Arbeitsvorbereitung" sowie "Steuerung und Fertigungskontrolle". Es ist handlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen.

(2) Die Prüfung besteht aus:

1.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus dem Handlungsbereich, der nicht Kern der Situationsaufgabe ist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten;

2.
einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundlage des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachgespräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe dienen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 25 Minuten, höchstens 35 Minuten.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FertigPlTischlPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPlTischlPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FertigPlTischlPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 4 FertigPlTischlPrV Prüfungsinhalte
... Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet: 1.  ...
§ 6 FertigPlTischlPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2. ... nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 . (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das ... sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 ... 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem ...