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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk (FertigPlTischlPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1487; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Prüfungsinhalte



(1) Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:

1.
Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Planung und Arbeitsvorbereitung" sind:

a)
Erstellen von Fertigungsunterlagen,

b)
Planen und Disponieren von Materialien und Betriebsmitteln,

c)
Planen der betrieblichen Kapazitäten,

d)
Führen und Qualifizieren des Personals in der Fertigung.

2.
Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich "Steuerung und Fertigungskontrolle" sind:

a)
Fertigungstechnik und Überwachen der Fertigungsprozesse,

b)
Erfassen und Auswerten der Betriebsdaten sowie Kalkulation,

c)
Qualitätsmanagement und Abnahme,

d)
Vorbereiten der Auslieferung.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Erstellen von Fertigungsunterlagen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Daten von Aufträgen übernehmen und Fertigungsunterlagen erstellen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Fertigungsprozesskosten;

2.
Konstruktion und Fertigungszeichnungen;

3.
Rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planen und Disponieren von Materialien und Betriebsmitteln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Materialien sowie Maschinen und Anlagen sachgerecht planen und einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Lieferanten- und Produktauswahl;

2.
Materialwirtschaft;

3.
Werkzeuge;

4.
Betriebsmittel.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planen der betrieblichen Kapazitäten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die auftragsbezogene Arbeitsablauf- und Fertigungsplanung durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Produktions- und Arbeitsmittelplanung;

2.
Flexible Fertigungssysteme und Fertigungszellen;

3.
Produktions-Planungs-System;

4.
Zeitwirtschaft.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Führen und Qualifizieren des Personals in der Fertigung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zur Mitarbeiterführung und zu deren Qualifikation beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Führungsstil und -methoden;

2.
Kommunikation und Motivation;

3.
Qualifikation und Ermittlung von Qualifizierungsbedarf;

4.
Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fertigungstechnik und Überwachen der Fertigungsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Umsetzung von Aufträgen innerhalb der Fertigung mitwirken und steuernd eingreifen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Arbeits- und Gesundheitsschutz;

2.
Fertigungsverfahren und -techniken;

3.
Maschinen und Anlagen;

4.
Einsatz von CNC-Technologien;

5.
Vorrichtungsbau;

6.
Prozesskontrolle.

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Erfassen und Auswerten der Betriebsdaten sowie Kalkulation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kenntnisse über die Betriebsdatenerfassung hinsichtlich Zeit und Materialeinsatz anwenden und die Daten für die Kontrolle und Auswertung dokumentieren sowie Kalkulationen durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Einsatz der Betriebsdatenerfassung und Auswertung;

2.
Vorkalkulation, Kostenerfassung und -kontrolle;

3.
Dokumentation und Nachkalkulation.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement und Abnahme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, gefertigte Teilerzeugnisse oder Produkte hinsichtlich ihrer Qualität beurteilen sowie zur Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Grundsätze und Ziele des Qualitätsmanagements;

2.
Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung;

3.
Endkontrolle.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Vorbereiten der Auslieferung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Voraussetzungen zur Auslieferung der Produkte sicherstellen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Produktkontrolle sowie Kennzeichnen, Verpacken und Lagern der Produkte;

2.
Innerbetrieblicher Transport und Lagerung;

3.
Kommissionierung, Kennzeichnung und Verpackung.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FertigPlTischlPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPlTischlPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FertigPlTischlPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 3 FertigPlTischlPrV Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
... Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die Situationsaufgabe soll ... ist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 200 ... und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet wurden. Die ...