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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 08.12.2017
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Bewerten und Bestehen der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe und im situationsbezogenen Fachgespräch sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Die Punktebewertungen der Leistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten und durch Bilden des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammenzufassen. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe und im situationsbezogenen Fachgespräch sind gesondert nach Punkten zu bewerten. 2 Die Punktebewertungen der Leistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhältnis 2: 1 zu gewichten und durch Bilden des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammenzufassen. (2) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. 2 Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. (3) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und die Punktebewertung der Prüfungsbestandteile Situationsaufgabe und situationsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note nach Absatz 1 Satz 2 und 2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung. 4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
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