Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 01.09.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung


(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung umfasst:

1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

3. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben gemäß § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei handlungsspezifischen integrierten schriftlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.



 



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