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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 44 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PapIndMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 44 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(Text alte Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) Zeugnis Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) Zeugnis | (Text neue Fassung) § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 9 Zeugnisse § 10 Wiederholung der Prüfung § 11 Übergangsvorschrift § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen | |
(1) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: | (1) Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: |
1. Rechtsbewusstes Handeln; 2. Betriebswirtschaftliches Handeln; 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung; 4. Zusammenarbeit im Betrieb; 5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten. | |
(2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (2) Im Prüfungsbereich 'Rechtsbewusstes Handeln' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen; 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe; 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Berücksichtigen arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen; 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen; 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes. | |
(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (3) Im Prüfungsbereich 'Betriebswirtschaftliches Handeln' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen; 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation; 3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung; 4. Nutzen von Methoden der Entgeltfindung und Anwenden von Methoden der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung; 5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren. | |
(4) Im Prüfungsbereich "Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen, dokumentieren und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (4) Im Prüfungsbereich 'Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen, dokumentieren und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten; 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; 3. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen; 4. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 5. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel; 6. Anwenden von Präsentationstechniken. | |
(5) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (5) Im Prüfungsbereich 'Zusammenarbeit im Betrieb' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten; 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung; 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte. | |
(6) Im Prüfungsbereich "Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche und technische Grundlagen zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (6) Im Prüfungsbereich 'Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche und technische Grundlagen zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen; 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachtung der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt; 3. Berechnen betriebs- und förderungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen; 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung. (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten. | |
(8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. | (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche: | (1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche: |
1. Papiertechnologie; 2. Führung und Organisation; 3. Spezialisierungsgebiete. | |
(2) Der Handlungsbereich "Papiertechnologie" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: | (2) Der Handlungsbereich 'Papiertechnologie' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: |
1. Verfahrenstechnik und Anlagentechnik; 2. Prozessleittechnik. | |
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrenstechnik und Anlagentechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Papier- und Zellstoffprodukten unter Berücksichtigung des ökonomischen Einsatzes von Werkstoffen, von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Anlagensicherheit sowie der Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge im verfahrenstechnischen Prozess erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sollen die Auswirkungen auf den Produktionsprozess erkannt und bei Abweichungen von den Produktionsparametern geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (3) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Verfahrenstechnik und Anlagentechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Papier- und Zellstoffprodukten unter Berücksichtigung des ökonomischen Einsatzes von Werkstoffen, von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Anlagensicherheit sowie der Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge im verfahrenstechnischen Prozess erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sollen die Auswirkungen auf den Produktionsprozess erkannt und bei Abweichungen von den Produktionsparametern geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betreibens und Abstellens von Anlagen; 2. Optimieren des laufenden Produktionsprozesses unter Berücksichtigung technischer, qualitativer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Vorgaben; 3. Beurteilen der Eigenschaften von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Berücksichtigen von Auswirkungen und Anforderungen bei deren Einsatz; 4. Beurteilen von Faserstoffgemischen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Mengenanteile; 5. Bestimmen von Volumenströmen; 6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Apparaten, Maschinen, Anlagenteilen, technischen Hilfseinrichtungen, Energien, Roh-, Faser- und Hilfsstoffen unter Beachtung technischer und wirtschaftlicher Vorgaben; 7. Beurteilen der Auswirkungen von Produktionsprozessen auf die Umwelt und Sicherstellen von Umweltschutzmaßnahmen; 8. Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen. | |
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Prozessleittechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen Produktionsprozesse bewerten, steuern und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (4) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Prozessleittechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen Produktionsprozesse bewerten, steuern und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung; 2. Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messeinrichtungen; 3. Darstellen und Optimieren von Steuerungs- und Regelungsprozessen; 4. Organisieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen. | |
(5) Der Handlungsbereich "Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: | (5) Der Handlungsbereich 'Führung und Organisation' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: |
1. Personalführung; 2. Personalentwicklung; 3. Projektmanagement; 4. Betriebsorganisation und Kostenwesen; 5. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; 6. Qualitätsmanagement. | |
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (6) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; 2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Bedürfnisse sowie der betrieblichen Anforderungen; 3. Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten zur Durchführung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten; 4. Sicherstellen der schichtübergreifenden Informationsweitergabe; 5. Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung; 6. Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe; 7. Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Besprechungen. | |
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (7) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger Anforderungen sowie zukünftiger technischer, organisatorischer und personenbezogener Veränderungen; 2. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen zur Qualifizierung und Motivation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; 3. Überprüfen der Ergebnisse von Qualifizierungsmaßnahmen sowie Fördern betrieblicher Maßnahmen der Personalentwicklung. | |
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (8) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Projektmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Auswählen und Strukturieren von Projektgruppen; 2. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und -durchführung; 3. Moderieren und Steuern von Projektgruppen; 4. Durchführen von Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Machbarkeitsstudien und Projektcontrolling; 5. Dokumentieren von Projektergebnissen. | |
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebsorganisation und Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Organisation und Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können. Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (9) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebsorganisation und Kostenwesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Organisation und Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können. Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Arbeitsplatzbeschreibung und -analyse; 2. Optimieren der Schichtorganisation unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Faktoren; 3. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Analyse und Optimierung von organisatorischen Abläufen; 4. Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung; 5. Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen; 6. Anwenden von Kalkulationsverfahren; 7. Durchführen von Kostenkontrollen; 8. Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung. | |
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Dazu gehört, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Handeln angeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (10) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Dazu gehört, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Handeln angeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Überprüfen und Gewährleisten der Anlagensicherheit und Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes; 2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; 3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Anlagensicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes; 4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen und Werkstoffen; 5. Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen; 6. Sicherstellen des Informationsaustausches über arbeitsschutz-, gesundheits- und umweltrelevante Vorgänge. | |
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (11) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualitätsmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitätsziele und Qualitätsvorgaben; 2. Berücksichtigen betrieblicher Vorgaben und Qualitätsnormen sowie Sicherstellen der Einhaltung im eigenen Verantwortungsbereich; 3. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; 4. Beschreiben und dokumentieren betrieblicher Prozesse und Vorbereiten von Überprüfungen (Audits) und Zertifizierungen; 5. Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements zu kontinuierlichen Qualitäts- und Prozessverbesserungen. | |
(12) Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung produktbezogener sowie anlagen- und verfahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll: | (12) Im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung produktbezogener sowie anlagen- und verfahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Die zu prüfende Person bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll: |
1. Graphische Papiere; 2. Technische Papiere und Spezialpapiere; 3. Verpackungspapiere, Karton und Pappe; 4. Hygienepapiere; 5. Zellstoff. Im Rahmen des bestimmten Qualifikationsschwerpunktes können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Planen und Organisieren des Einsatzes der Produktionsfaktoren, b) Optimieren des Einsatzes von Roh- und Hilfsstoffen unter Beachtung von Substitutionsmöglichkeiten, c) Überwachen, Steuern und Optimieren des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, d) Beurteilen von chemischen, mechanischen und steuerungstechnischen Abläufen, e) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungsbeeinflussung. | |
(13) In den Handlungsbereichen "Papiertechnologie" sowie "Führung und Organisation" ist unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Papiertechnologie" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Führung und Organisation" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Führung und Organisation" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Papiertechnologie" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden. (14) Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen anzufertigen sind und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu prüfen. Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Mit den Präsentationsunterlagen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Im Fachgespräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu beantwortet werden können. Der Umfang der schriftlichen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten betragen. Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Präsentationsunterlagen stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 90 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindestens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung zu stellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten: | (13) In den Handlungsbereichen 'Papiertechnologie' sowie 'Führung und Organisation' ist unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Papiertechnologie' sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches 'Führung und Organisation' sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Führung und Organisation' sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches 'Papiertechnologie' sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden. (14) Im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen anzufertigen sind und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu prüfen. Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Mit den Präsentationsunterlagen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Im Fachgespräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu beantwortet werden können. Der Umfang der schriftlichen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten betragen. Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Präsentationsunterlagen steht der zu prüfenden Person höchstens 90 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindestens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung zu stellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken steht der zu prüfenden Person frei. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten: |
a) schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent, b) mündliche Präsentation 20 Prozent, c) Fachgespräch 50 Prozent. (15) Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung gemäß Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. In der praxisbezogenen Aufgabenstellung gemäß Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung. | |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den Situationsaufgaben sowie in der Aufgabenstellung zu bilden. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den Situationsaufgaben und in der Aufgabenstellung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben und der Aufgabenstellung einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13, 2. in der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' nach § 5 Absatz 14 a) die schriftlichen Präsentationsunterlagen, b) die mündliche Präsentation und c) das Fachgespräch. 2 Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent, 2. die mündliche Präsentation mit 20 Prozent und 3. das Fachgespräch mit 50 Prozent. 4 Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das arithmetische Mittel zu berechnen. |
§ 8 (neu) | § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', 2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und b) in der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' nach § 5 Absatz 14. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen', 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent. 3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 9 (neu) | § 9 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 8 Wiederholung der Prüfung | § 10 Wiederholung der Prüfung |
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den Situationsaufgaben und der Aufgabenstellung zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. | |
§ 9 Übergangsvorschrift | § 11 Übergangsvorschrift |
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. | |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) Zeugnis | Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
(Muster siehe BGBl. I 2005 S. 2508) a) Die Wörter 'durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) Zeugnis | Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(Muster siehe BGBl. I 2005 S. 2509 - 2510) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note, b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Papiertechnologie' und Bewertung mit Punkten, c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Führung und Organisation' und Bewertung mit Punkten, d) Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' und Bewertung mit Punkten sowie e) Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. |
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