Änderung § 7 LPartG vom 01.01.2023

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§ 7 LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag


(Text alte Fassung)

1 Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2 Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2 Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.




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