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Änderung § 18 LPartG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 LPartG, alle Änderungen durch Artikel 52 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des LPartGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 LPartG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 18 LPartG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Entscheidung über die gemeinsame Wohnung | |
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass 1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder 2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt. (2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre. | |
(Text alte Fassung) (3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Die §§ 3 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend. |
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