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Synopse aller Änderungen des LPartG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 7 des ZuGewAusglÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LPartG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft
    § 1 Form und Voraussetzungen
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
    § 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
    § 3 Lebenspartnerschaftsname
    § 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
    § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
    § 6 Güterstand
    § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
    § 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
    § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
    § 10 Erbrecht
    § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner
    § 12 Unterhalt bei Getrenntleben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 13 Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(Text neue Fassung)

    § 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
    § 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Abschnitt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 Familiengerichtliche Entscheidung
    § 18 Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
    § 19 Entscheidung über den Hausrat


    § 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Versorgungsausgleich
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
    § 21 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
    § 22 Abgabe von Vorgängen
Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel
    § 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Hausratsverteilung bei Getrenntleben




§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben


(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Familiengerichtliche Entscheidung




§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.



Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Entscheidung über die gemeinsame Wohnung




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass

1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder

2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.

(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre.

(3) Die §§ 3 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Entscheidung über den Hausrat




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.