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Synopse aller Änderungen des LPartG am 22.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2018 durch Artikel 3 des EheRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LPartG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1 Form und Voraussetzungen
(Text neue Fassung)

    § 1 Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
    § 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
    § 3 Lebenspartnerschaftsname
    § 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
    § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
    § 6 Güterstand
    § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
    § 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
    § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
    § 10 Erbrecht
    § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner
    § 12 Unterhalt bei Getrenntleben
    § 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
    § 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Abschnitt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
    § 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Versorgungsausgleich
Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 20a


    § 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 21 (aufgehoben)


    § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
    § 22 Abgabe von Vorgängen
Abschnitt 7 Länderöffnungsklausel
    § 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Form und Voraussetzungen




§ 1 Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

(2) 1 Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
2 Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. 3 Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;

2. zwischen Personen, die
in gerader Linie miteinander verwandt sind;

3. zwischen vollbürtigen
und halbbürtigen Geschwistern;

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

(4) 1 Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag
auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. 2 § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.



1 Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2 Dieses Gesetz gilt für

1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit
auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a




§ 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3 Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.



(1) 1 Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. 2 Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. 3 Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.

(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden,
wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.

(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.

(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.

(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.

(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in
dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 (aufgehoben)




§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten


vorherige Änderung

1 Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 2 Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzuwenden, als es die Anmeldung und die Begründung der Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes). 3 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. 4 Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist.



1 Die Länder können abweichend von den §§ 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 2 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. 3 Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist.