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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
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§ 1b - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.1987 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1b Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit
(1) Übt ein Staatsangehöriger aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:
- 1.
- der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- 2.
- ist die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG muss der Staatsangehörige zur Ausübung der selben Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sein,
- 3.
- ist die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss er die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben.
(2) § 1a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung V. v. 2. Juli 2010 BGBl. I S. 872 m.W.v. 13. Juli 2010
Frühere Fassungen von § 1b Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 02.07.2010 BGBl. I S. 872 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchSachkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1c PflSchSachkV Verfahren (vom 13.07.2010)
... ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang ...
Anlage 2 PflSchSachkV (zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1) Sachkundenachweis (vom 13.07.2010)
Zitat in folgenden Normen
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 PflSchSachkV Übergangsvorschrift
... §§ 1a bis 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV
... bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Anerkennung der Befähigungsnachweise aus ... auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus. § 1b Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender ... § 1c Verfahren Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang ... 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1)" ...
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