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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
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§ 1d - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.1987 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1d Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
§ 1d hat 1 frühere Fassung
(1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt entsprechend.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. Über den Nachweis stellt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 1d Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 27 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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