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§ 1d - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

§ 1d Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten



(1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt entsprechend.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. Über den Nachweis stellt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.





 

Frühere Fassungen von § 1d Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 27 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

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