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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
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§ 1 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.1987 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- 1.
- für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- a)
- in einem Betrieb
- aa)
- der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft,
- bb)
- zum Zwecke des Vorratsschutzes oder
- b)
- zu Versuchszwecken oder
- c)
- für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder
- 2.
- für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,
(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Zeugnis über
- 1.
- eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen,
- 2.
- eine bestandene Fortbildungs- oder Umschulungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Berufen,
- 3.
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen.
(3) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung V. v. 2. Juli 2010 BGBl. I S. 872 m.W.v. 13. Juli 2010
Frühere Fassungen von § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.07.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 02.07.2010 BGBl. I S. 872 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchSachkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a PflSchSachkV Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit (vom 13.07.2010)
... Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser ... deutschen Sprachkenntnisse verfügen, 2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese ... Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten, 3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese ...
§ 1b PflSchSachkV Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit (vom 13.07.2010)
... einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der ...
§ 1d PflSchSachkV Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten (vom 01.04.2012)
... Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt entsprechend. (2) Der Nachweis der ...
§ 3 PflSchSachkV Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung (vom 13.07.2010)
... anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Abweichend von § 2 Abs. 2 wird ...
§ 6 PflSchSachkV Inkrafttreten
... Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung können die für die Nachweise nach § 1 Abs. 1 oder § 3 erforderlichen Abschlußzeugnisse vorgelegt, Prüfungen abgelegt und ...
Anlage 2 PflSchSachkV (zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1) Sachkundenachweis (vom 13.07.2010)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 27 BQFGEG Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
... Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt entsprechend. (2) Der Nachweis der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV
... (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden a) die Absätze 3 und 4 aufgehoben und b) der bisherige Absatz ... aufgehoben und b) der bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Anerkennung ... (1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser ... deutschen Sprachkenntnisse verfügen, 2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese ... Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten, 3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese ... einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der ... 2004 (BGBl. I S. 1638)." 6. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a ... „(zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1)" ...
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