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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
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§ 3 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.1987 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung
(1) Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel oder die Ausübung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit folgender Maßgabe:
- 1.
- Abweichend von § 2 Abs. 2 wird durch die Prüfung festgestellt, ob der Prüfling die für eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann auch eine bestandene Prüfung nach § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470) in der bis zum 31. Oktober 1993 gültigen Fassung oder eine Prüfung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Kenntnisse nach Nummer 1 Gegenstand der Prüfung gewesen sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird ferner erbracht durch die Vorlage
- 1.
- eines Zeugnisses über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie,
- 2.
- einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin,
- 3.
- eines Zeugnisses über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgeführten Berufen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung V. v. 2. Juli 2010 BGBl. I S. 872 m.W.v. 13. Juli 2010
Frühere Fassungen von § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 02.07.2010 BGBl. I S. 872 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchSachkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a PflSchSachkV Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit (vom 13.07.2010)
... ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der ... verfügen, 2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ... zu erhalten, 3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ...
§ 1b PflSchSachkV Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit (vom 13.07.2010)
... vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen ...
§ 1d PflSchSachkV Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten (vom 01.04.2012)
... ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren und der Antragsteller die für die ...
§ 4 PflSchSachkV Nachprüfung
... 3 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 abhängig ...
§ 6 PflSchSachkV Inkrafttreten
... dieser Verordnung können die für die Nachweise nach § 1 Abs. 1 oder § 3 erforderlichen Abschlußzeugnisse vorgelegt, Prüfungen abgelegt und Anerkennungen ...
Anlage 2 PflSchSachkV (zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1) Sachkundenachweis (vom 13.07.2010)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 27 BQFGEG Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
... ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren und der Antragsteller die für die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV
... ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der ... verfügen, 2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ... zu erhalten, 3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ... vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen ... kann auch in Form von Auswahlfragen (Multiple Choice) erfolgen." 4. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. 5. In Anlage 1 Abschnitt A wird der Punkt am Ende durch ein ... 6. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b ... den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1)" ...
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