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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.1987 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7823-5-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4 Nachprüfung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Untersagt die zuständige Behörde eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes, weil die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten fehlen, kann sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in den Fällen einer Untersagung nach § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 2, in den Fällen einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 abhängig machen.
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Zitierungen von § 4 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchSachkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a PflSchSachkV Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit (vom 13.07.2010)
... im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zu lassen. § 4 bleibt unberührt. (4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV
... im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zu lassen. § 4 bleibt unberührt. (4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die ...
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