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§ 3 - Richterwahlgesetz (RiWG k.a.Abk.)

G. v. 25.08.1950 BGBl. S. 368; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.08.1950; FNA: 301-2 Richter
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§ 3



(1) Mitglieder kraft Amtes im Ausschuß, der die Richter eines obersten Gerichtshofs wählt, sind die Landesminister, zu deren Geschäftsbereich die diesem obersten Gerichtshof im Instanzenzug untergeordneten Gerichte des Landes gehören.

(2) Sie können sich nur nach den gleichen Regeln vertreten lassen, die für ihre Vertretung in der Landesregierung gelten.

(3) Für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 regeln die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes ist.





 

Frühere Fassungen von § 3 Richterwahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2009Artikel 2 Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3022

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Richterwahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RiWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EGIntVG Änderung des Richterwahlgesetzes
... im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt." 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für das Verfahren nach § 1 ...

Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EUZBBRAAG Änderungen anderer Gesetze
... im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt." 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für das Verfahren nach § 1 ...