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§ 10 - Richterwahlgesetz (RiWG k.a.Abk.)

G. v. 25.08.1950 BGBl. S. 368; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.08.1950; FNA: 301-2 Richter
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§ 10



(1) 1Der zuständige Bundesminister und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist. 2Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Richter oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Mitglied des Gerichts benannt werden soll.

(2) Der zuständige Bundesminister legt dem Richterwahlausschuß die Personalakten der für ein Richteramt Vorgeschlagenen vor.

(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung bestellt der Richterwahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.





 

Frühere Fassungen von § 10 Richterwahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 133 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 25.09.2009Artikel 2 Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
aktuellvor 25.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Richterwahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RiWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EGIntVG Änderung des Richterwahlgesetzes
... die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes ist." 3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Bundesminister der Justiz und ...

Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EUZBBRAAG Änderungen anderer Gesetze
... die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes ist." 3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Bundesminister der Justiz und die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 133 10. ZustAnpV Änderung des Richterwahlgesetzes
...  In § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...