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Änderung § 5 Richterwahlgesetz vom 08.09.2015

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Die Mitglieder kraft Wahl und ihre Stellvertreter beruft der Bundestag nach den Regeln der Verhältniswahl.

(Text alte Fassung)

(2) Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, so wird sein Stellvertreter Mitglied. Scheidet ein Stellvertreter aus, so wird er durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetzt.

(4) Mitgliedschaft und Stellvertretung enden durch Neuwahl oder durch Verzicht, der schriftlich dem Bundesminister der Justiz zu erklären ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. 2 Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. 3 Gewählt sind die Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.

(3) 1 Scheidet ein Mitglied aus, so wird sein Stellvertreter Mitglied. 2 Scheidet ein Stellvertreter aus, so wird er durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetzt.

(4) Mitgliedschaft und Stellvertretung enden durch Neuwahl oder durch Verzicht, der schriftlich dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu erklären ist.

(5) Jeder neu gewählte Bundestag nimmt eine Neuwahl vor.



 

 
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